§ 45 – Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt. (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen. (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen.
Kurz erklärt
- Die Pflegekassen müssen kostenlose Schulungskurse für Angehörige und Interessierte an ehrenamtlicher Pflege anbieten.
- Ziel der Kurse ist es, das soziale Engagement in der Pflege zu fördern und die Pflege zu erleichtern.
- Die Schulungen sollen Fähigkeiten vermitteln, um die Pflege eigenständig durchführen zu können.
- Auf Wunsch können die Kurse auch im Zuhause der pflegebedürftigen Person stattfinden.
- Die Pflegekassen können die Kurse selbst durchführen oder andere geeignete Einrichtungen damit beauftragen.